Montag, 21. Mai 2018

Verbotsirrtum zum Grübeln, die auf wahren Begebenheiten beruhen

Handelt jemand Unrecht, wenn er sich Gesichert absolut garnicht einprägen kann, dann aber trotzdem seiner Tätigkeit nachgeht.

Nun die Tätigkeit ist, zu dem Zeitpunkt, alle Personen in Zivilkleidung ohne Medium für Abend Veranstaltung vom Gelände zu begleiten.

Nun er leidet unter Prosopagnosie, kann also Personen in Zivilkleidung nicht von einander unterscheiden.
Wie hätte er vermeiden können, zu wissen, um welche Personen es sich dabei handelt.

Hier greift StGB § 17 Verbotsirrtum

Wenn der Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Es existieren weit verbreitete Vorstellungen, dass eine widersinnig / verdreht / abartig  Tätigkeit oder Interessen Einfluss auf die Tätigkeit einer Person habe.

So schwer es für uns ist, so müssen wir es akzeptieren lernen dass die Sexuelle Orientierung, nicht zwangsläufig Einfluss auf die Tätigkeit einer Person habe.

Auch wenn eine Person seine Sexuellen Orientierung nicht verneint, sondern dazu steht, und zugibt perverse Gedanken zu haben, so gilt trotzdem die Unschuldsvermutung.

Jedermann hat solange als unschuldig zu gelten, bis in einem allgemeinen gesetzlich bestimmten Verfahren rechtskräftig seine Schuld festgestellt wurde.

Nehmen wir die Tätigkeit Order oder andere Menschen die für Sicherheit verantwortlich sind.
Der Organisator und der Veranstalter, dies Personen sind Arbeitgeber und haben die Sorgfaltspflicht. 
Diese umfasst alle Vorkehrungen zum Schutze von Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer, bei der Regelung z.B. seiner Veranstaltung Messe oder Events zu treffen.

Der Veranstalter oder Organisator, ist in der Flicht genommen, allen seine Mitarbeitern die Informationen bereitzustellen, welche für deren Tätigkeit notwendig ist.
Nach dem Ausschlussverfahren ist es möglich zu bestimmen, welche Möglichkeiten wenn zugänglich gewesen sind.

So habe Personen, welche mehr Umgang mit z.B. anderen Mitmenschen, denn Vorteil sich deren Gesichter einprägen zu können.
Personen welche dagegen gemieden werden, oder garnicht angesprochen werden, prägen sich die Gesichter andere Person nicht unbedingt ein.

So gab es 2017 einen Vorfall, da haben Aussteller eine Person welche für Sicherheit verantwortlich gewesen ist gemieden.
Alle Versuche, während der Pause diese kennenzulernen, wurden von denen zu nicht gemacht.
Unter dem Vorwand, dass ansprechen während der Pause eine Perverse Handlung gegenüber ihnen selbst wäre, vermeiden sie jede Möglichkeit ins Gespräch zu kommen oder sich zu verabreden.

Genau spät am Abend, wo diese Person für Sicherheit  unkonzentriert gewesen ist, gingen diese in denn Erste Hilfe Raum um sich umzukleiden.

Aus dem nichts, gab es plötzlich sehr viele Personen in Zivilkleidung, diese der Aufsicht von Gesicht aus fremd gewesen sind.
Es wurde eine Beschwerde an diese Person für Sicherheit herangetragen, mit dem Hinweis, dass Personen in Zivilkleidung sich aufhielten, welche nach dem Jugendschutzgesetz um diese Uhrzeit nicht länger auf dem Event sich befinden dürften.

Der Organisator habe nämlich selber, seine Veranstaltung nach dem JuSchG § 5 Tanzveranstaltung organisiert und eingehalten.

Die Sorgfaltspflicht der Helfer bestand darin, dieses  JuSchG § 5 durchzusetzen.
Bedauerlicherweise, habe keiner der Aussteller, weder dass Bändchen für die Abende Veranstaltung noch einen Nachweis ihrer Tätigkeit als Aussteller vorlegen können.
Damit war es ein Verstoß gegen die Hausordnungen samt JuSchG, also eine Handlung welche dass  Sicherheitspersonal  unterbinden musste.

Da alleine dass Sitzen, auf seinem Platz keinen Einfluss hatte, auf die Durchsetzung der Hausordnungen, so wie keiner beabsichtigen wollte sich daran zu halten.
War es der Person für Sicherheit und damit denn Berechtigten nicht möglich diese durchzusetzen.
Die Aussteller haben dass JuSchG so wie die Hausordnungen nicht ernst genommen.
Auf diesem Wege, untergruben sie seine Autorität und vermieden weiterhin im als die Person für Sicherheit anzuerkennen.

Da denn Anweisungen  Bändchen zu Tragen nicht befolgt worden ist, setzte sich die neue Person mit dem BGB sich durch.

Um JuSchG §5 durchzusetzen, wendete die Person für Sicherheit BGB § 240 einfach an.
Mit dem BGB § 240 ergänzte er seine Sonderrechte mit dem Ziel anderweitig dass  JuSchG §5 samt Hausordnungen und Gleichberechtigung zwischen denn Personen in Strassenkleidung  durchzusetzen.
Er Prüfte und kontrollierte, alle für jeden öffentlich zugängliche Räumlichkeiten nach Personen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, welche sich möglicherweise im erste Hilfe Raum vor
denn Personen für Sicherheit sich versteckt gehalten haben  und Zivilkleidung trugen.     
Als die Person die Tür zum Erste Hilfe Raum öffnete, erschreckte sich diese Person.
So ist es in Situation gebracht worden, welche nicht von Beiderseitigen Interesse gewesen war.

Da es sich um eine nach JuSchG § 5 Tanzveranstaltungen mit dem Thema verkleiden handelte, und sowohl Aussteller als auch Besucher zum selben Thema verkleidet gewesen sind, konnte die neue Person für Sicherheit, nicht zweifelsfrei bestimmen um wenn es sich handelt.

Letztendlich, füllten sich die Aussteller , in ihrer  Annahme bestätigt,  das dies Person alleine nur  Perverse Absichten verfolgen würde.
Sie unterstellten der Person für Sicherheit, dass er nur Perverse Absichten habe und eine Perverser deswegen sein muss.


Unter solchen Menschen, kann jeder zu einem Perversen werden, wenn diese Person denn  Wertvorstellungen der Anderen nicht gerecht werden kann.
Nur darf diese Person für Sicherheit nicht seine Tätigkeit vernachlässigen.


Der Organisator habe daraufhin, diese Person auf unbestimmte Zeit von seiner Tätigkeit entbunden.
Ob die Person deswegen ein Perverser jetzt ist, weil andere sich Sittenwidrig verhalten, und er nur Zeuge ihrer Handlung gewesen ist.
Es ist durchaus möglich, eine Person als Pervers zu bezeichnen, wenn diese etwas gehen habe, was  einfach nur von dieser Personen verdrängt oder vergessen werden möchte.
Aber sollte wirklich, jemanden unbeteiligte die Schuld für eigenes Missgeschick zugesprochen werden.

Es mag zutreffend sein, dass sie es einfach nicht besser wissen. 
Ich persönlich, habe Mitleid mit solchen Menschen.
  
Im übrigen, bestimmt nicht dass Sicherheitspersonal sondern der Veranstalter oder Vorgesetzter, welche Tätigkeiten als Tat z.B. Abends erledigt werden müssen.

Ganz anders, ist es bei einem Besucher oder Teilnehmer, dieser bestimmt es selber.  
Jetzt, wo diese Aussteller so was wie eine Attraktion im Club geworden waren, schenkten sie der Hausordnung und dem JuSchG keine Beachtung.
Der Job ähnelte mehr dem eines Lockvogels in einem Event, der klatschte und lacht, damit die zahlenden Gäste glauben, sie erleben bei dieser Premiere etwas Besonderes.

Die anderen Besucher folgten nur denn Klamotten, und bestellten sich etwas bei Gelegenheit.
Der Unterschied zwischen denn Lockvogel und der Person für Sicherheit war, dass für diesen alles real war und die Gesichter keinem ihm bekannten Personen angehörte.  


Montag, 23. April 2018

Handlung auf einer wahren Begebenheiten aus dem Jahr 2017

Es  hatte nie jemand die Gelegenheit gehabt, seine Person kennenzulernen.

Er hielten sich auf dem Ewend mit seinem Buch immer abseits, und so wurde er stets nur am Rand wahrgenommen.
Jeder bekam daraufhin sein persönliches Namenschild und eine Einweisung zur Tätigkeiten.

Das Verhalten gegenüber anderen war vorbildlich, ganz nach BGB und dem Grundgesetz.
Er nahm deren Verhalten nach BGB § 226 als Vorbild.
Abend habe die Situation sich verändert.
Er blieb abends auf seinem Sitzplatz.
Dann wurd er angesprochen, er soll bitte alle Menschen in Ziviler Bekleidung und ohne Nachweis für Aufenthalt des Abend Event von dem Gelände bitten zu gehen.

Es gab an diesem Abend einfach zu viel davon, und dann,  haben  alle von Hören sagen erfahren, wohin das führt.

Er wurde daraufhin gebeten aufzustehen, so  wie alle ohne Nachweis von dem Gelände zu begleiten.

Doch dieser Aufforderung wollte er auch nachkommen.
Jedoch konnte keine Person einen Nachweis erbringen,  ein Aussteller oder Besucher zu sein.

Also behandelte er diese Person, nach dem BGB wie die Security es beim Einlass gemacht haben.
Dann kontrollierte er die Räumlichkeiten, für welche er die Verantwortung übernommen habe.

Beim Öffnen der Tür zur Reumlichkei für Erste Hilfe Raum, sind alle Beteiligten derart in eine missliche Lage geraten.
Vor Schreck & Angst darüber erstarrt, erweckte er einen unerwünschten Eindruck.

Die Erlösung aus der misslichen Situation war ausschließlich durch Hausverbot zu beseitigen.

Aber hätte diese Person im Vorfeld, wissen können was hinter einer masifen Erste Hilfe Tür sich befindet.

Ich habe es oft genug durchdacht,  aber von seiner Ausgangspunkt wäre eine andere Entwicklung nicht vorstellbar.

Dass zeigt aber, was passiert,  wenn es keine Regelung für Aussteller auf einem Event oder Messe gibt.

Der Kluge lernt nach dem Fehler, ohne geht es nimmermehr.

Auch bedarf es zu akzeptieren, dass beim ersten Versuch es nicht immer gelingt.